VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN


I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

II. Preise und Zahlungen
III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
IV. Lieferung
V. Mängelrügen
VI. Gewährleistung
VII. Eigentumsvorbehalt
VIII. Zusatzarbeiten
IX. Gerichtsstand / Erfüllungsort
X. Zusätze zum Werksvertrag
XI. Schlussbestimmung

I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Der Kaufvertrag wird mit der Unterschrift wirksam. Eine Kündigung des Vertrages Ihrerseits ist nur in schriftlicher Form innerhalb von 5 Werktagen möglich, jedoch stellen wir Ihnen einen Betrag von 10% der Kaufsumme als Stornierungsgebühren in Rechnung.

3. Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn wir nicht binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widersprechen. Die fristgerecht Absendung der Anzeige (Datum des Poststempels) genügt.

4. Mündliche Nebenabreden, die bei Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksam werden des Kaufvertrages gemäß Ziffer 2 und 3 getroffen werden, werden nur durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

5. Im Falle schuldhafter Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages können Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Anwaltskosten.
II. Preise und Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.

2. Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreis, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir verpflichten uns, den Käufer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhalten hinzuweisen.

3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem Käufer nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe von 4% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe von 7% zu berechnen. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unberührt. Bei verspäteter Zahlung entfallen gewährte Rabatte und Skonti-Beträge.

4. Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt einer pünktlichen Einlösung erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt als am Tage der Einlösung erfolgt.
III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 25% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.

2. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung in Höhe von 25,00 € pro Monat zu verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Möbel, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Da wir unserem Lieferanten gegenüber zahlungspflichtig sind, wird jedoch die „Rate nach Lieferung bzw. Aufbau” sofort fällig.

3. In allen Fällen dieser Ziffer III bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.
IV. Lieferung

1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung besteht für den Käufer kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.

2. Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt

a) mit dem Erlöschen eines eventuell dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts; unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.

b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Circa-Angaben oder nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes.

c) mit einem vertraglich vereinbarten Aufmaßtermin.

3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Angemessen ist die Frist nur dann, wenn sie auf unsere Beschaffungsmöglichkeiten Rücksicht nimmt.

4. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaufständen und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wenn uns der Lieferant aus Gründen, die für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragspartner hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt, dass sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind.

5. Der Verkäufer ist zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

6. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann.

7. Die Auslieferung erfolgt, sofern nicht auf dem Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde, frei Haus. Der Käufer haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen erreichbar ist und die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Andernfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.

8. Circa-bzw. Wunschangaben zu Fälligkeiten und Terminen begründen keine Fälligkeit der Leistung sondern markieren nur die früheste Möglichkeit zur Bewirkung der Leistung.
V. Mängelrügen

1. Mängelrügen jeglicher Art gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich geltend gemacht werden. Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung die Mängel schriftlich angezeigt hat. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns insoweit von unserer Gewährleistungsverpflichtung.

2. Der Käufer hat bei Selbstabholung die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.
VI. Gewährleistung

Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:

1. a) Sind Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder / und kostenlos Ersatz liefern.

b) Zur Vornahme dieser Handlung, auch soweit zumutbar in seiner Wohnung, hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Gewährleistungsverpflichtung frei.
c) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

2. Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken, Computerausdrucken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.

3. Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch zulässig.

4. Besonderheit Holzfronten: Da Holz ein lebendiger Werkstoff ist, darf es nicht extrem feuchter oder trockener Luft ausgesetzt werden. Andernfalls kommt das Holz in Bewegung, d. h. es schwindet oder es quillt auf. Das verarbeitete Holz ist auf die übliche Luftfeuchtigkeit von 45 bis 70 Prozent (mit Hygrometer gemessen) abgestimmt. Da Holz ein natürlich gewachsener Stoff ist, treten auch naturgemäß Farb- und Strukturunterschiede auf. Sie sind der Beweis für Echtheit und deshalb als Reklamationsgrund ausgeschlossen. Im Laufe von Jahren kann unterschiedliche Licht- und Sonneneinwirkung zu Farbveränderungen führen.

5. Der Kunde hat in seiner Wohnung die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. Es ist Baufreiheit zu gewähren. Regressansprüche wegen Nichtbeachtung, insbesondere nach einem Umzug, sind ausgeschlossen.

6. Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Ware gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellers von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.

7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu geltend gemachten Mängeln.

8. Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im wesentlichen auf die Fläche der Front. Die Mitverwendung anderer geeigneter Holz- sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt

der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglichen übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.

3. Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschuss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen.
VIII. Zusatzarbeiten

1. Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik usw.) werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.

2. Zusatzarbeiten und besondere über den Lieferauftrag hinausgehenden Arbeiten, Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar zu zahlen.

3. Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme und Behandlung von Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
IX. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz unserer Firma.

2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Zusätze zum Werksvertrag

1. Wir bitten zu beachten, dass eine Lieferung erst ca. 8 Wochen nach dem Aufmaßtermin erfolgen kann.

2. Wasser-, Abwasser-, Gas- und Stromleitungen müssen vorhanden sein. Zum Aufbautermin muss der Raum und Zugang frei und alte Möbel entfernt sein.

3. Sollte eine Abnahmeverzögerung zur vereinbarten Lieferwoche laut Aufmaßprotokoll auftreten (z.B. Bauvorhaben noch nicht beendet), sind wir jederzeit in der Lage, Ihre Küche für 4 Wochen kostenlos einzulagern, danach erheben wir eine Gebühr von 25,- € pro Monat. Da wir unseren Lieferanten gegenüber zahlungspflichtig sind, wird jedoch die „Rate nach Lieferung bzw. Aufbau” sofort fällig.

4. Nicht im Auftrag enthaltene Nachbestellungen werden gesondert abgerechnet.
XI. Schlussbestimmung

1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.
2. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit.

Die zuständige Schlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein zuständig.